FORMALITÄTEN
Rechtliche Grundlagen
Seit dem 1. Juli 1992 gilt das so genannte "Fortpflanzungsmedizin-Gesetz" (275. Bundesgesetz), das die Behandlungsformen und den Umgang mit den Embryonen regelt. Nach dem geltenden österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetz, ist eine assistierte Fortpflanzungsmedizin (Kinderwunschbehandlung) nur bei Ehepaaren bzw. bei Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, zulässig.
Bringen Sie deshalb bei ihrem Erstgespräch Ihre Heiratsurkunde bzw. einen Notariatsakt mit. Diesen können Sie im für Sie zuständigen Bezirksgericht ausstellen lassen.
Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen des Paares verwendet werden. Hierdurch wird sowohl die Eizellspende als auch die Leihmutterschaft ausgeschlossen.
Nur für die künstliche Samenübertragung in die Gebärmutter (Heterologe Insemination) darf Spendersamen verwendet werden, wenn der Samen des Ehepartners oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.
Nach internen Richtlinien der österreichischen IVF-Gesellschaften sollten maximal drei befruchtete und geteilte Eizellen ("Embryonen") pro Versuch in die Gebärmutter transferiert werden bzw nur 2 Embryonen bei einem Blastozysten Transfer. Überzählige Embryonen können mit Ihrer Erlaubnis und nach der Gesetzesnovellierung 2004 bis zum Erreichen des 50. Lebensjahres kryokonserviert werden. Kryokonservierter Samen kann nach der Novellierung ebenfalls bis zum 50 Lebensjahr des Mannes aufbewahrt werden.
Überzählige Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.
Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche Behandlung notwendig sind.